von Göler (Hrsg.) / Samir Talic / § 573

§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

  • 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
  • 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
  • 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Samir Talic, Fachanwalt für Mietrecht in Stuttgart
Herr Rechtsanwalt Samir Talic

Studium der Rechtswissenschaften an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen

Referendariat am Landgericht Stuttgart

Schwerpunkte

  • Gewerbliches Mietrecht
  • Mietrecht und Pachtrecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Maklerrecht
  • Vereinsrecht und Stiftungsrecht
  • deutsch-bosnisches Wirtschaftsrecht

Korrespondenzsprachen

Deutsch, Englisch, Bosnisch

Mitgliedschaften

Neben seinem erheblichen Schwerpunkt in allen Gewerbe- und wohnraumrechtlichen Angelegenheiten engagiert sich Rechtsanwalt Talic seit vielen Jahren zusätzlich zu seinen Beratertätigkeiten für gemeinnützig anerkannte Vereine. Diese begleitete er sowohl als Mitgründer als auch als erster oder zweiter Vorsitzender, beispielsweise bei einem Dachverband für den gesamtdeutschen Raum zur Förderung der bosnisch-herzegowinischen Sprache und Kultur.

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Fußnoten