von Göler (Hrsg.) / Samir Talic / § 562

§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Samir Talic, Fachanwalt für Mietrecht in Stuttgart
Herr Rechtsanwalt Samir Talic

Studium der Rechtswissenschaften an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen

Referendariat am Landgericht Stuttgart

Schwerpunkte

  • Gewerbliches Mietrecht
  • Mietrecht und Pachtrecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Maklerrecht
  • Vereinsrecht und Stiftungsrecht
  • deutsch-bosnisches Wirtschaftsrecht

Korrespondenzsprachen

Deutsch, Englisch, Bosnisch

Mitgliedschaften

Neben seinem erheblichen Schwerpunkt in allen Gewerbe- und wohnraumrechtlichen Angelegenheiten engagiert sich Rechtsanwalt Talic seit vielen Jahren zusätzlich zu seinen Beratertätigkeiten für gemeinnützig anerkannte Vereine. Diese begleitete er sowohl als Mitgründer als auch als erster oder zweiter Vorsitzender, beispielsweise bei einem Dachverband für den gesamtdeutschen Raum zur Förderung der bosnisch-herzegowinischen Sprache und Kultur.

Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen
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Fußnoten