Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 537
Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle