(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
- 1.in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
- 2.verlängert wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 541
Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 542 Ende des Mietverhältnisses
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle