Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg und einem weiteren Büro in Düsseldorf.
Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.
Aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung unserer Kanzlei gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung zu einem unserer klassischen Tätigkeitsbereiche. Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts, wobei der Schwerpunkt auf der Beratung kleinerer und mittelständischer Unternehmen liegt.
Angesichts der Tatsache, dass Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland meist zu einem Fachgebiet zusammengefasst werden, ist KNP eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.
Im Bereich des Insolvenzrechts liegen die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei bei:
- Schuldner- und Gläubigerberatung im Vorfeld der Insolvenz
- Sanierungsberatung und Erarbeitung von Umstrukturierungsmaßnahmen
- Krisenmanagement
- Liquidationen
- Beratung bei Unternehmenskäufen aus der Insolvenz
- Erstellung von Insolvenzplänen zur Unternehmenssanierung
- Beratung in Insolvenzstreitigkeiten
- Beratung von Geschäftsführern
Zudem sind wir im sensiblen Feld der Notarhaftung tätig - einer bekanntermaßen für alle Seiten höchst diffizile Angelegenheit.
In den Bereichen Immobiliarsrecht und Erbrecht verfügt die Kanzlei gleichfalls über eine ausgewiesene und langjährige Expertise.
- Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegen die Commerzbank AG
- Erreichung eines außergerichtlichen Vergleichs wegen fehlerhafter Anlageberatung
- KNP erstreitet insolvenzrechtliche Grundsatzentscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
- Unwirksamkeit von pauschalen Bearbeitungsgebühren bei geduldeter Überziehung (BGH vom 25. Oktober 2016, Az.: XI ZR 387/15)
- Unzulässigkeit von Kontoführungsgebühren für die Darlehenskonten von Bau-sparkassen (BGH vom 09. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15)
Anwälte im Inland: 5
- Heinsberg
- Düsseldorf
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 769 Mitbürgschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a) Bedeutung der Vorschrift
§ 769 BGB hat im Prinzip nur klarstellende Wirkung. Ihre Bedeutung ist gering, sowohl rechtlich als auch praktisch. Zugespitzt gesagt: Die Norm ist überflüssig.
b) Anwendungsfall
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit gleichstufig im Sinne des § 421 BGB, dann haften sie als Gesamtschuldner bereits gemäß § 427 BGB, wenn die Bürgschaft als gesamtschuldnerische Bürgschaft ausgestaltet ist. Dann ist es unerheblich, ob sie sich in einer Urkunde oder unabhängig voneinander in unterschiedlichen Urkunden verpflichtet haben, es ist sogar unerheblich, ob sie voneinander wussten.
Wenn Bürgen die Haftung für verschiedene Teile einer Forderung übernommen haben, besteht keine Gesamtgrundschuld.
In der Praxis problematisch ist im Wesentlichen nur die Frage, ob die Bürgschaft von mehreren Höchstbetragsbürgen, die sich jeweils nur auf einen Teilbetrag der gesicherten Forderung verpflichtet