(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg und einem weiteren Büro in Düsseldorf.
Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.
Aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung unserer Kanzlei gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung zu einem unserer klassischen Tätigkeitsbereiche. Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts, wobei der Schwerpunkt auf der Beratung kleinerer und mittelständischer Unternehmen liegt.
Angesichts der Tatsache, dass Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland meist zu einem Fachgebiet zusammengefasst werden, ist KNP eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.
Im Bereich des Insolvenzrechts liegen die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei bei:
- Schuldner- und Gläubigerberatung im Vorfeld der Insolvenz
- Sanierungsberatung und Erarbeitung von Umstrukturierungsmaßnahmen
- Krisenmanagement
- Liquidationen
- Beratung bei Unternehmenskäufen aus der Insolvenz
- Erstellung von Insolvenzplänen zur Unternehmenssanierung
- Beratung in Insolvenzstreitigkeiten
- Beratung von Geschäftsführern
Zudem sind wir im sensiblen Feld der Notarhaftung tätig - einer bekanntermaßen für alle Seiten höchst diffizile Angelegenheit.
In den Bereichen Immobiliarsrecht und Erbrecht verfügt die Kanzlei gleichfalls über eine ausgewiesene und langjährige Expertise.
- Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegen die Commerzbank AG
- Erreichung eines außergerichtlichen Vergleichs wegen fehlerhafter Anlageberatung
- KNP erstreitet insolvenzrechtliche Grundsatzentscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
- Unwirksamkeit von pauschalen Bearbeitungsgebühren bei geduldeter Überziehung (BGH vom 25. Oktober 2016, Az.: XI ZR 387/15)
- Unzulässigkeit von Kontoführungsgebühren für die Darlehenskonten von Bau-sparkassen (BGH vom 09. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15)
Anwälte im Inland: 5
- Heinsberg
- Düsseldorf
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1) Begriff (= Definition)
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen.
2) Bedeutung
a) Geschichtliche Dimension
Bürgschaften sind ein sehr altes Rechtsphänomen von unverändert hoher Alltagsrelevanz.
Bereits das Alte Testament warnt an verschiedenen Stellen vor der Übernahme von Bürgschaften (besonders eindringlich: Sprüche 6).
Bedeutende literarische Werke setzen sich mit Bürgschaften auseinander. Während Homer (Odyssee 8, 344-359) und Schiller (Ballade „Die Bürgschaft“) moralische Verpflichtungen und keine Bürgschaft als Kreditsicherheit im Rechtssinne thematisieren, setzen sich andere klassische und insbesondere zeitgenössische Autoren mit den Gefahren der Bürgschaft als Mittel der Kreditsicherung auseinander, z.B. Honorè de Balzac („Cäsar Birotteaus Größe und Niedergang“) oder Thomas Jonigk (Theaterstück „Martin Salander“).
b) Wirtschaftliche Bedeutung
Die volkswirtschaftliche Bedeutung von Bürgschaften ist enorm. Während Banken im Jahr 2013 ein hohes Gesamtvolumen von mehreren Milliarden Euro als Bankbürgschaften ausgelegt haben, haben sie selbst etwa 1/5 dieses Betrages an Bürgschaften als Kreditsicherheit zur Verfügung gestellt bekommen.
3) Abgrenzung
a) Allgemeine Grundsätze
Die Bürgschaft ist die wichtigste akzessorische Personalsicherheit des deutschen Rechtskreises. Sie ist eine Drittsicherheit.
Akzessorisch sind Sicherheiten, wenn die gesicherte Forderung Rechtsgrund (Causa) für Bestellung, Fortbestand und Wegfall der Sicherheit ist. Die Akzessiorität der Bürgschaft durchbricht folglich das Abstraktionsprinzip. Dementsprechend sind abstrakte Sicherheiten unabhängig von Bestellung, Fortbestand oder Wegfall der gesicherten Forderung.
Personalsicherheit ist die persönliche Haftung eines Rechtssubjekts zur Sicherung der Schuld eines anderen Rechtssubjektes. Realsicherheit ist die Hingabe eines konkreten Vermögenswertes zur Sicherung eines Kredites (und zwar eines eigenen Kredites oder des Kredites einer dritten Person).
Drittsicherheit ist die Sicherheit, die eine Person zur Sicherheit einer Schuld hingibt, die nicht selbst Schuldner dieser Schuld ist.
Hieraus ergeben sich die Grundsätze, wie eine Bürgschaft von verwandten Sicherungsmitteln abzugrenzen ist.
b) Verwandte Sicherungsmittel
aa) Garantie
Die Garantie ist eine abstrakte Realsicherheit, und zwar Drittsicherheit. Sie begründet folglich eine vom Hauptschuldverhältnis unabhängige Verpflichtung. Der Garant kann keinerlei Einwendungen und Einreden aus dem Grundgeschäft erheben, wenn der Gläubiger ihn in Anspruch nimmt. Aus den im konkreten Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ist das gewollte Rechtsgeschäft zu ermitteln.
bb) Schuldmitübernahme (Schuldbeitritt)
Der Schuldbeitritt begründet eine eigenständige Verpflichtung des Beitretenden gegenüber dem Gläubiger, bisheriger Schuldner und Beitretender haften für die Erfüllung der Hauptschuld als Gesamtschuldner.
4) Besondere Arten der Bürgschaft
a) Nachbürgschaft
Der Nachbürge steht dem Gläubiger dafür ein, dass der Bürge (der dann als „Vorbürge“ bezeichnet wird) die Bürgschaftsforderung bedient, wenn er in Anspruch genommen wird.
b) Rückbürgschaft
Der Rückbürge steht dem Bürgen dafür ein, dass der Hauptschuldner die auf den Bürgen übergegangene Hauptforderung bedient, wenn der Gläubiger den Bürgen in Anspruch genommen hat.
c) Ausfallbürgschaft
Die Ausfallbürgschaft ist keine „eigenständige“ Form der Bürgschaft, sondern lediglich eine gewöhnliche Bürgschaft, bei der der Gläubiger gegenüber dem Bürgen erhöhte Verpflichtungen zur Durchsetzung der gesicherten Forderung gegen den Hauptschuldner übernommen hat.
d) Selbstschuldnerische Bürgschaft, § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB (siehe dort)
e) Mitbürgschaft, § 769 BGB (siehe dort)
f) Bürgschaft auf erstes Anfordern
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine Form der Bürgschaft, bei der der Bürge bei Inanspruchnahme zunächst zahlen muss, wenn bestimmte formelle Voraussetzungen vorliegen. Einwendungen des Bürgen sind nur beachtlich, wenn sie unstreitig oder sonst liquide beweisbar sind. Alle anderen Einwendungen kann der Bürge nur nach Zahlung in einem Rückforderungsprozess gegen den Gläubiger geltend machen. Die Übergänge der Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Garantie sind fließend, es kommt auf die vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall an.
g) Andere
Da die Bürgschaft von enormer Bedeutung im Wirtschaftsleben ist, gibt es eine Vielzahl von weiteren Ausprägungen und typisierten Ausgestaltungen.
Bürgschaftsvertrag
a) Vertragsverhältnisse
aa) Gesicherte Schuld: Gläubiger und Schuldner der Hauptschuld
Die Hauptschuld (meist Darlehen, aber auch Mietvertrag, Werkvertrag usw.) regelt das Verhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner. Die Stellung der Bürgschaft ist Pflicht des Hauptschuldners oder Voraussetzung für die Leistung des Gläubigers (z.B. Auszahlungsvoraussetzung des Darlehens).
bb) Bürgschaftsvertrag: Gläubiger und Schuldner der Bürgschaftsschuld
Der Bürgschaftsvertrag regelt das Verhältnis zwischen Gläubiger und Bürge.
cc) Avalverhältnis: Bürge und Hauptschuldner
Das Avalverhältnis regelt das Innenverhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner. Es gibt den Rechtsgrund für das Eingehen der Bürgschaft – meist ein Auftrag oder ein Geschäfts-Besorgungsvertrag (beim Stellen einer Bankbürgschaft in Form eines Avalkreditvertrages).
b) Gesicherte Forderungen
Der Bürgschaftsvertrag enthält – ausdrücklich oder konkludent – eine Sicherungszweckerklärung. Diese bestimmt, welche Forderung durch die Bürgschaft gesichert ist.
Die Praxis unterscheidet – wie bei anderen Sicherheiten