Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
Unser gemeinsames Ziel ist der Erfolg unserer Mandanten. Diesem Ziel dienen fundierte Rechtskenntnisse, wirtschaftliches Verständnis und konsequente Spezialisierung. Mit derzeit neun Rechtsanwälten sowie vier Notaren finden Sie bei uns immer den richtigen Berater. Sieben unserer Rechtsanwälte sind zugleich Fachanwälte.
Durch kurze interne Kommunikationswege können wir schnell und unkompliziert ein fachübergreifendes Beraterteam bilden, so dass jede Situation aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet und für unsere Mandanten optimal gelöst werden kann.
Wir beraten und vertreten eine ständig wachsende Zahl von Unternehmen, Verbänden, Kommunen und Privatpersonen. Zu unserem Kerngeschäft gehören die kompetente Unterstützung bei Verhandlungen und bei der Gestaltung von Verträgen sowie die konsequente Interessenverfolgung vor Gerichten und Behörden. Wir stützen uns dabei auf feste Wurzeln in Dortmund und Westfalen von wo aus wir heute für unsere Mandanten deutschlandweit tätig sind.
Dortmund (10 Anwälte)
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Norm hat Relevanz für den Fall, dass ein Ehegatte für sich selbst zwar keinen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten erwartet, gleichwohl aber die Zugewinngemeinschaft ohne Stellung eines Scheidungsantrages beendet wissen will. Derjenige, der für sich einen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehepartner erwartet, wird demgegenüber voraussichtlich nicht nur einen Antrag auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, sondern regelmäßig zugleich einen Antrag auf entsprechende Zahlung eines Zugewinnausgleichs bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1385 BGB stellen.
§ 1386 i.V.m. § 1385 BGB
Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist erstinstanzlich beim Familiengericht zu stellen. Antragsfristen bestehen nicht.
Eine einstweilige Verfügung ist nicht zulässig. Der die Gütertrennung feststellende Beschluss ist nicht vollstreckungsfähig. Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft tritt Gütertrennung ein (§ 1388 BGB). Stirbt ein Ehepartner vor Beendigung des anhängigen Verfahrens, hat sich die Angelegenheit in der Hauptsache erledigt. Das Gericht hat lediglich noch über die Kostenverteilung zu entscheiden.