von Göler (Hrsg.) / Barbara Ackermann-Sprenger / § 1381

§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 1381 BGB stellt wie § 1579 BGB und § 27 VersAusglG eine negative Billigkeitsklausel dar, die ein Korrektiv für die Beseitigung von Ungerechtigkeiten im Einzelfall schafft, um dem Gerechtigkeitsgefühl in unerträglicher Weise widersprechende Ergebnisse zu verhindern.

Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die nicht geeignet und bestimmt ist, jede sich aus der schematischen Anwendung der güterrechtlichen Vorschriften ergebende systemimmanente subjektive Ungerechtigkeit zu hinterfragen. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung erforderlich, die eine allgemein gültige Definition der groben Unbilligkeit erschwert bzw. ausschließt. Folgerichtig ist die Kasuistik ebenso umfangreich wie vielgestaltig. Nachdem der Anwendungsbereich so eng ist, liegen insbesondere nicht so viele streitige Entscheidungen vor, dass sich eine eindeutige Linie der Behandlung in der Rechtsprechung ableiten ließe. Die Bewertung der Lebenssachverhalte weicht deshalb in den einzelnen Entscheidungen spürbar voneinander ab. Dies ist

2) Definitionen

a) Grobe Unbilligkeit

Der Maßstab der groben Unbilligkeit wird eng ausgelegt. Eine grobe Unbilligkeit soll nur vorliegen, wenn die (vollständige) Gewährung des Zugewinnausgleichsanspruchs bei Anwendung der güterrechtlichen Vorschriften dem "Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht". BGH FamRZ 80, 768 und 877; 92, 787 Die Anforderungen sind strenger als im allgemeinen Anwendungsbereich von § 242 BGB oder im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Verwirkungstatbestände gemäß § 1579 BGB.

Die Bewertung der groben Unbilligkeit erschöpft sich nicht in einer Momentaufnahme, sondern muss dauerhaft bestehen. Folgerichtig geht der Anwendungsbereich der Stundungsvorschrift gemäß § 1382 BGB vor. BGH NJW 70, 1600

b) Einrede

§ 1381 BGB gewährt dem Zugewinnausgleichspflichtigen ein Leistungsverweigerungsrecht. Dieses muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Eine Berücksichtigung durch das Gericht von Amts wegen vergleichbar der Härtefallprüfung gemäß § 27 VersAusglG findet nicht statt. Leistet

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Die Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von § 1381 BGB ist vielschichtig und anders als bei anderen Korrektivvorschriften ist eine klare Struktur nicht ohne weiteres auszumachen. Überblicksartig lassen sich folgende Fallgestaltungen erkennen:

  • Vermögenszuwachs ohne Ehebezug

Bei Entschädigungen für erlittene Unfallschäden oder Schmerzensgeldansprüche sowie bei einem Vermögenszuwachs durch den Erwerb eines gemeinsamen Vermögensgegenstandes im Rahmen der Teilungsversteigerung ist der Anwendungsbereich von § 1381 BGB regelmäßig wegen des fehlenden Ehezeitbezuges eröffnet (+).

  • Langdauerndes Getrenntleben

Ein langjähriges Getrenntleben rechtfertigt die Anwendung von § 1381 BGB regelmäßig nicht. Es unterliegt der Disposition beider Ehegatten, der Dauer des Getrenntlebens durch einen Scheidungsantrag bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen oder einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1378 BGB Rechnung zu tragen (eher -).

  • Überobligatorisches Verhalten

Profitiert ein Ehegatte von besonderer Sparsamkeit des anderen Ehegatten, obwohl er selbst nicht an

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

OLG Zweibrücken: Keine Anwendung von § 1381 vor Prüfung zivilrechtlicher, insbesondere deliktsrechtlicher Ansprüche

Gegenüber der auf eine Unterschlagungshandlung des Ausgleichsberechtigten gestützten Billigkeitseinrede aus § 1381 BGB ist die Prüfung etwaiger aufrechenbarer Gegenansprüche vorrangig, weil andernfalls das Haftungsregime des Deliktsrechts mit den ihm immanenten Wertungen unterlaufen würde und in prozessualer Hinsicht die Reichweite der Rechtskraft unklar bliebe, wenn der Ausgleichsanspruch im Rahmen einer bloßen Schlüssigkeitsbetrachtung unter Anwendung von § 1381 BGB verneint wird.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.9.2018 – 2 UF 34/18, NJW 2019, 611

Kurz gefasst: § 1381 BGB kann nicht einfach pauschal zur Ablehnung von ZGA herangezogen werden, solange nicht die anderen zivilrechtliche Ansprüche umfassend geprüft werden. Von dem Prüfungsergebnis hängt ab, ob der ZGA unbillig ist.

BGH: Bei Unterhaltsüberzahlungen ist nach der Zeitspanne vor und nach dem Stichtag

5) Häufige Paragraphenketten
6) Prozessuales

Die negative Billigkeitsklausel gem. § 1381 BGB muss als Einrede in den Prozess eingeführt werden. Darlegungs- und beweisbelastet ist der Ausgleichspflichtige. Eine Berücksichtigung von Amts wegen ist ausgeschlossen.  

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Stuttgart
Frau Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger
barbara.ackermann@brp.de +49 711 16445-330

Studium und Promotion absolvierte Dr. Ackermann-Sprenger an der Universität Erlangen. Sie trat 2000 bei BRP ein und ist seit 2004 Partnerin. Neben ihrer Anwaltstätigkeit arbeitet sie wissenschaftlich beim Beckschen Onlinegroßkommentar (BeckOGK), dem Münchner Kommentar bzw. dem Dr. Goeler Onlinekommentar zu diversen familien- und erbrechtlichen Vorschriften mit. Dr. Ackermann-Sprenger ist Interviewpartnerin für Nachrichtenmagazine und hält regelmäßig Vorträge, auch für gemeinnützige und wohltätige Organisationen.
Dr. Ackermann-Sprenger ist Wirtschaftsmediatorin (ausgebildet an der Steinbeiß-Hochschule), Zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Fachanwältin für Familienrecht (2003) und Erbrecht (2009).
      
Zu ihren Kompetenzen gehört auch die rechtliche Betreuung eingetragener Lebenspartnerschaften. Hier erarbeitet sie alle Arten von Verträgen und begleitet Adoptionen oder Aufhebungen.

Dr. Ackermann-Sprenger berät ferner betriebliche Versorgungsträger zu Fragen des Versorgungsausgleichs. Ihr Beratungsansatz ist auf eine bereichsübergreifende Gesamtlösung gerichtet, die zügig und ressourcenorientiert umsetzbar ist.    

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Fußnoten