von Göler (Hrsg.) / Barbara Ackermann-Sprenger / § 1381

§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 1381 BGB stellt wie § 1579 BGB und § 27 VersAusglG eine negative Billigkeitsklausel dar, die ein Korrektiv für die Beseitigung von Ungerechtigkeiten im Einzelfall schafft, um dem Gerechtigkeitsgefühl in unerträglicher Weise widersprechende Ergebnisse zu verhindern.

Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die nicht geeignet und bestimmt ist, jede sich aus der schematischen Anwendung der güterrechtlichen Vorschriften ergebende systemimmanente subjektive Ungerechtigkeit zu hinterfragen. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung erforderlich, die eine allgemein gültige Definition der groben Unbilligkeit erschwert bzw. ausschließt. Folgerichtig ist die Kasuistik ebenso umfangreich wie vielgestaltig. Nachdem der Anwendungsbereich so eng ist, liegen insbesondere nicht so viele streitige Entscheidungen vor, dass sich eine eindeutige Linie der Behandlung in der Rechtsprechung ableiten ließe. Die Bewertung der Lebenssachverhalte weicht deshalb in den einzelnen Entscheidungen spürbar voneinander ab. Dies ist

2) Definitionen

a) Grobe Unbilligkeit

Der Maßstab der groben Unbilligkeit wird eng ausgelegt. Eine grobe Unbilligkeit soll nur vorliegen, wenn die (vollständige) Gewährung des Zugewinnausgleichsanspruchs bei Anwendung der güterrechtlichen Vorschriften dem "Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht". BGH FamRZ 80, 768 und 877; 92, 787 Die Anforderungen sind strenger als im allgemeinen Anwendungsbereich von § 242 BGB oder im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Verwirkungstatbestände gemäß § 1579 BGB.

Die Bewertung der groben Unbilligkeit erschöpft sich nicht in einer Momentaufnahme, sondern muss dauerhaft bestehen. Folgerichtig geht der Anwendungsbereich der Stundungsvorschrift gemäß § 1382 BGB vor. BGH NJW 70, 1600

b) Einrede

§ 1381 BGB gewährt dem Zugewinnausgleichspflichtigen ein Leistungsverweigerungsrecht. Dieses muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Eine Berücksichtigung durch das Gericht von Amts wegen vergleichbar der Härtefallprüfung gemäß § 27 VersAusglG findet nicht statt. Leistet

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Die Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von § 1381 BGB ist vielschichtig und anders als bei anderen Korrektivvorschriften ist eine klare Struktur nicht ohne weiteres auszumachen. Überblicksartig lassen sich folgende Fallgestaltungen erkennen:

  • Vermögenszuwachs ohne Ehebezug

Bei Entschädigungen für erlittene Unfallschäden oder Schmerzensgeldansprüche sowie bei einem Vermögenszuwachs durch den Erwerb eines gemeinsamen Vermögensgegenstandes im Rahmen der Teilungsversteigerung ist der Anwendungsbereich von § 1381 BGB regelmäßig wegen des fehlenden Ehezeitbezuges eröffnet (+).

  • Langdauerndes Getrenntleben

Ein langjähriges Getrenntleben rechtfertigt die Anwendung von § 1381 BGB regelmäßig nicht. Es unterliegt der Disposition beider Ehegatten, der Dauer des Getrenntlebens durch einen Scheidungsantrag bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen oder einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1378 BGB Rechnung zu tragen (eher -).

  • Überobligatorisches Verhalten

Profitiert ein Ehegatte von besonderer Sparsamkeit des anderen Ehegatten, obwohl er selbst nicht an

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

OLG Zweibrücken: Keine Anwendung von § 1381 vor Prüfung zivilrechtlicher, insbesondere deliktsrechtlicher Ansprüche

Gegenüber der auf eine Unterschlagungshandlung des Ausgleichsberechtigten gestützten Billigkeitseinrede aus § 1381 BGB ist die Prüfung etwaiger aufrechenbarer Gegenansprüche vorrangig, weil andernfalls das Haftungsregime des Deliktsrechts mit den ihm immanenten Wertungen unterlaufen würde und in prozessualer Hinsicht die Reichweite der Rechtskraft unklar bliebe, wenn der Ausgleichsanspruch im Rahmen einer bloßen Schlüssigkeitsbetrachtung unter Anwendung von § 1381 BGB verneint wird.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.9.2018 – 2 UF 34/18, NJW 2019, 611

Kurz gefasst: § 1381 BGB kann nicht einfach pauschal zur Ablehnung von ZGA herangezogen werden, solange nicht die anderen zivilrechtliche Ansprüche umfassend geprüft werden. Von dem Prüfungsergebnis hängt ab, ob der ZGA unbillig ist.

BGH: Bei Unterhaltsüberzahlungen ist nach der Zeitspanne vor und nach dem Stichtag zu differenzieren: vor dem Stichtag haben die Zahlungen bereits das Endvermögen des Überzahlenden gemindert 

Ein Anwendungsbereich für § 1381 I BGB kann sich in den Fällen der deliktischen Unterhaltsrückforderung allenfalls im Zusammenhang mit der Behandlung des auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts gerichteten Schadensersatzanspruchs im Rahmen der güterrechtlichen Ausgleichsbilanz ergeben. Da der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts bereits im Zeitpunkt der Überzahlung entsteht, muss dieser Anspruch wegen solcher Unterhaltszahlungen, die vor dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns (§§ 1384, 1387 BGB) geleistet worden sind, einerseits als Forderung im aktiven Endvermögen des Ausgleichspflichtigen und andererseits als Verbindlichkeit im passiven Endvermögen des Ausgleichsberechtigten bilanziert werden; insoweit gilt für den Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts nichts anderes als für den Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsrückständen, die vor dem Berechnungsstichtag entstanden sind (vgl. dazu Senat, NJW-RR 2011, 73 = FamRZ 2011, 25 Rn. 36 und BGHZ 156, 105 [109] = NJW 2003, 3339 = FamRZ 2003, 1544 [1545]; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 580 [581 f.]; OLG Celle, FamRZ 1991, 944 [945] = BeckRS 1990, 31166444). Die Einbeziehung der Forderung in die Ausgleichsbilanz kann nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch des Ausgleichspflichtigen durch die wertentsprechende Erhöhung der güterrechtlichen Ausgleichsforderung wirtschaftlich vollständig entwertet wird. Dieses Ergebnis wird gerade bei deliktischen Ansprüchen zwischen den Ehegatten oftmals als grob unbillig angesehen und insoweit eine Korrektur über § 1381 BGB für möglich gehalten (vgl. dazu Staudinger/Thiele, § 1381 Rn. 17 mwN; Jaeger, FPR 2005, 352 [353 f.]). Andererseits ist allerdings zu bedenken, dass sich die Zahlung des überhöhten Unterhalts in vielen Fällen bereits auf die Zugewinnausgleichsberechnung ausgewirkt hat, weil der Ausgleichspflichtige sonst weitergehendes Vermögen hätte aufbauen können und der Ausgleichsberechtigte durch die Unterhaltszahlung in der Lage versetzt worden ist, eigenes Vermögen zu erhalten oder auch zu bilden (vgl. BeckOGK/Siede, § 1381 BGB Rn. 35).

BGH NJW 2018, 2871

Kurz gefasst: Für Unterhaltsüberzahlungen vor dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist § 1381 BGB nicht einschlägig.

OLG Brandenburg: Überzahlter Unterhalt ohne Rückforderungsmöglichkeit kann Herabsetzung des Zugewinnausgleichs gem. § 1381 BGB begründen, evtl. persönliches Fehlverhalten des Ausgleichspflichtigen in der Ehe bedeutungslos

1. Zu viel gezahlter Unterhalt kann zur Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs gem. § 1381 BGB führen, insbesondere wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte auf Grund gerichtlicher Verpflichtung über längere Zeit zu Unrecht überhöhten Unterhalt bezahlt hat und ihm kein Rückforderungsanspruch zusteht.

2. Etwaiges Fehlverhalten des Ausgleichspflichtigen während der Ehe - hier: behauptete sexuelle Übergriffe - sind für die Anwendung des § 1381 BGB ohne Bedeutung.

OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 1083

Kurz gefasst: Nur wenn Unterhaltsüberzahlungen (1) erst nach dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns entstanden sind und (2) ein Rückforderungsanspruch nicht durchsetzbar ist, kann ausnahmsweise § 1381 BGB herangezogen werden.  

OLG Düsseldorf: Bessere Vermögensverhältnisse des Ausgleichsberechtigten und Wertsteigerung erst nach der Trennung rechtfertigen Anwendung von § 1381 BGB noch nicht

1. Allein der Umstand, dass der Ehegatte, dem die Zugewinnausgleichsforderung zusteht, über das wesentlich höhere Vermögen verfügt als der ausgleichspflichtige Ehegatte, begründet nicht die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 1381 BGB.

2. Ist die Wertsteigerung bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten erst nach der Trennung eingetreten (hier: Grundstücke wurden zu Bauland), rechtfertigt dies allein nicht die Anwendung des § 1381 BGB.

3. Die Verschwendung von Vermögen durch den zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten bleibt im Rahmen des § 1381 BGB unberücksichtigt, wenn die entsprechenden Vermögenswerte keinen Einfluss auf die Höhe der Ausgleichsforderung hatten (hier: das Endvermögen wäre auch bei Zurechnung niedriger als das Anfangsvermögen). (Leitsätze der Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.11.2014 – II-5 UF 71/14, NJW 2015, 1535

Kurz gefasst: § 1381 BGB ist nicht schon dann anzuwenden, wenn der Ausgleichsberechtigte vermögender ist als der Ausgleichspflichtige.

OLG Hamburg: § 1381 BGB zur Meidung des Doppelverwertungsverbotes anwendbar, wenn Lebensversicherungsguthaben im Todesfall der Ausgleichspflichtigen an den Ausgleichsberechtigten ausbezahlt wurde 

3. Der Wert einer in das Endvermögen der Ehefrau fallenden Lebensversicherung hat bei der Berechnung des Zugewinns gem. §§ 1381, 242 BGB außer Ansatz zu bleiben, wenn die Versicherungssumme nach dem späteren Tod der Ehefrau an den bezugsberechtigten Ehemann ausgezahlt wurde; andernfalls würde der Wert der Lebensversicherung dem Ehemann nämlich im Ergebnis doppelt zugute kommen.

OLG Hamburg NZFam 2015, 219

Kurz gefasst: Bezieht der Ausgleichsberechtigte Leistungen aus einer Lebensversicherung des Ausgleichspflichtigen, ist deren Wert zum Stichtag nicht noch güterrechtlich zu berücksichtigen.  

BGH: Lottogewinn in der Trennungszeit begründet keine Anwendbarkeit von § 1381 BGB 

1. Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 II BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGHZ 68, 43 = NJW 1977, 377 = FamRZ 1977, 124).

2. Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i. S. von § 1381 I BGB.

BGH, Beschluss vom 16. 10. 2013 − XII ZB 277/12, NJW 2013, 3645

Kurz gefasst: Lebensschicksalhafte Entwicklungen sind grundsätzlich auch nach der Trennung zu berücksichtigen und rechtfertigen keine Ergebniskorrektur durch § 1381 BGB.

BGH: Lange Trennungsdauer allein begründet keine Unbillgkeit gem. § 1381 BGB  - Würdigung der Gesamtumstände liegt im tatrichterlichen Ermessen

Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt (im Anschluss an Senat, NJW-RR 2002, 865 = FamRZ 2002, 606).

BGH, Urteil vom 9. 10. 2013 − XII ZR 125/12, NJW 2013, 3642

OLG Bremen: Umstände nach der Trennung regelmäßig für § 1381 BGB nicht relevant

Umstände, die nach Zustellung des Scheidungsantrags liegen, sind in der Regel bei § 1381 BGB nicht heranzuziehen.

OLG Bremen v. 30. 1. 1997 5 WF 137/96, FamRZ 1998, 245

OLG Celle: kein Zugewinnausgleich wegen Vermögensentwicklung ohne jeden Ehebezug nach der Trennung

Dem ausgleichspflichtigen Ehegatten kann ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 1381 I BGB zustehen, wenn sein höherer Zugewinn auf einem Rechtsgeschäft beruht, dem jeglicher Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt (hier: günstiger Kauf eines Hausgrundstücks mit der Freundin kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags).

OLG Celle, NJW-RR 1993, 903

Kurz gefasst: Lange Trennungsdauer führt nicht ohne weiteres zur Anwendung von § 1381 BGB.  

BGH: unverschuldeter Vermögensverlust nach Endvermögensstichtag zB durch Kursschwankungen begründen Unbilligkeit wegen eindeutiger Stichtagsregelung gem. § 1384 BGB (Zustellung des Scheidungsantrages) noch nicht  

Durch die Neuregelung des § 1384 BGB ist der Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorverlegt worden. Eine einschränkende Auslegung des § 1384 BGB dahin, dass bei einem vom Ausgleichspflichtigen nicht zu verantwortenden Vermögensverlust die Begrenzung des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Stelle derjenigen des § 1384 BGB tritt, kommt nicht in Betracht. In den genannten Fällen kann aber § 1381 BGB eine Korrektur grob unbilliger Ergebnisse ermöglichen.

BGH, Urteil vom 4. 7. 2012 - XII ZR 80/10, DNotZ 2012, 851

Kurz gefasst: Vermögensveränderungen nach dem Stichtag werden in der Regel nicht über § 1381 BGB korrigiert.

LG Nürnberg-Fürth: kein Zugewinnausgleich im Todesfall wegen § 1381 BGB bei Tötung der Ausgleichspflichtigen

Ist der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Sachverhalts grob unbillig, kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigert werden.

LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 29.2.2012 – 7 O 8624/11, BeckRS 2012, 8169

OLG Düsseldorf: schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten (schwere Misshandlung und Ehebruch) kann Ausschluss des ZGA rechtfertigen, es sei denn Vermögensbildung des Ausgleichspflichtigen wurde maßgeblich vom Ausgleichsberechtigten ermöglicht

Schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten, dass sich nicht wirtschaftlich ausgewirkt hat (hier: massive körperliche Misshandlungen und ehebrecherisches Verhalten) kann den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB rechtfertigen.

Ein Ausschluss scheidet jedoch aus, wenn das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erwirtschaftet wurde und dieser einseitig Vermögensbildung zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten betrieben hat, um eine Alterssicherung für beide Parteien zu schaffen, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens gegen den Zugriff der Gläubiger abgesichert ist.

OLG Düsseldorf FD-FamR 2009, 278203

OLG Bamberg: Herabsetzung des Zugewinnausgleichs um über 40% wegen jahrzehntelanger Misshandlung durch den Ausgleichsberechtigten

Zur Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Ehemannes wegen grober Unbilligkeit infolge jahrzehntelanger Unterdrückung und Mißhandlung der Ehefrau.

OLG Bamberg, Urteil vom 05.12.1996 - 2 UF 181/96, NJW-RR 1997, 1435

BGH: keine Herabsetzung des Zugewinnausgleichs gem. § 1381 BGB bei lebensschicksalhaft und absehbar geringerem Beitrag des Ausgleichspflichtigen zu Vermögensbildung und Familienunterhalt

Zur Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs wegen wirtschaftlichen Fehlverhaltens des Ausgleichsberechtigten. (Leitsatz der Redaktion)

BGH, Urteil vom 18-03-1992 - XII ZR 262/90 (KG), NJW-RR 1992, 900

Kurz gefasst: schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten kann Anwendungsbereich von § 1381 BGB eröffnen. Dabei ist jedoch stets das Gesamtergebnis zu würdigen.

OLG Köln: Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit bei Erwerb des Grundstücks durch den Ausgleichsberechtigten in Teilungsversteigerung weit unter Wert

Erwirbt ein Ehegatte ein im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehendes Grundstück im Rahmen einer Teilungsversteigerung nach Beendigung des Güterstands weit unter Wert, steht dem anderen Ehegatten im Zugewinnausgleichsverfahren ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit zu.

OLG Köln, NJW-Spezial 2009, 534

OLG Brandenburg: Einrede gem. § 1381 BGB schließt nicht schon Auskunftsanspruch aus

Die Einrede des § 1381 BGB schließt das Bestehen des Auskunftsanspruchs aus § 1379 BGB grundsätzlich nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft im Wege der Stufenklage begehrt wird. Etwas anderes kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gelten. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1067

Kurz gefasst: Der güterrechtliche Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich auch wenn § 1381 BGB einschlägig sein kann.

AG Hersbruck: nach der Trennung zugeflossenes Schmerzensgeld kann gem. § 1381 BGB unberücksichtigt bleiben

1. Schmerzensgeld, das einem der Ehepartner durch ein Ereignis während intakter Ehe zufließt, ist in die Bilanz für die Berechnung des Zugewinnausgleichs einzustellen.

 2. Ist der Schmerzensgeldanspruch erst Jahre nach der Trennung der Eheleute entstanden, so ist - zumindest bei Hinzutreten weiterer Umstände (hier: Verlust des Arbeitsplatzes durch das das Schmerzensgeld auslösende Ereignis mit der Folge, dass das Schmerzensgeld zumindest teilweise zum Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Berechtigten verwendet wurde) - das Schmerzensgeld aus dem Gesichtspunkt der groben Unbilligkeit nicht dem Endvermögen des Schmerzensgeldberechtigten hinzuzurechnen

AG - FamG - Hersbruck, Urteil vom 23. 1. 2002 - 2 F 1082/01, JuS 2003, 94

OLG Stuttgart: Ausgleich von Abfindung für Schadensersatzansprüche kann unbillig iSv § 1381 BGB sein

Beruht der Zugewinn des Ausgleichspflichtigen auf einer Abfindung für materielle oder immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, so kann es im Hinblick auf den Gesichtspunkt der längerfristigen Absicherung der Versorgungslage des Ausgleichspflichtigen angemessen sein, ihm gem. § 1381 BGB ein weitreichendes Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs zuzubilligen.

OLG Stuttgart Urt. v. 29.3.2001 – 11 UF 331/00, BeckRS 2001, 12947

Kurz gefasst: Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche können wegen § 1381 BGB uU unberücksichtigt bleiben.

OLG Schleswig: Unbilligkeit bei Zugewinnausgleich allein wegen Wertsteigerung an Anfangsvermögen denkbar bei psychisch erkrankter Ausgleichspflichtiger, die Lebensunterhalt durch Substanzabbau bestreiten muss   

Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte keine Berufsausbildung und besteht sein Zugewinn allein in der Wertsteigerung der im Wege vorweggenommener Erbfolge erworbenen ideellen Haushälfte, kommt gem. § 1381 BGB ein Ausschluß des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit in Betracht. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Schleswig, Urteil vom 30. 5. 1997 - 10 UF 56–96, NJW-RR 1998, 1225

5) Häufige Paragraphenketten
6) Prozessuales

Die negative Billigkeitsklausel gem. § 1381 BGB muss als Einrede in den Prozess eingeführt werden. Darlegungs- und beweisbelastet ist der Ausgleichspflichtige. Eine Berücksichtigung von Amts wegen ist ausgeschlossen.  

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Stuttgart
Frau Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger
barbara.ackermann@brp.de +49 711 16445-330

Studium und Promotion absolvierte Dr. Ackermann-Sprenger an der Universität Erlangen. Sie trat 2000 bei BRP ein und ist seit 2004 Partnerin. Neben ihrer Anwaltstätigkeit arbeitet sie wissenschaftlich beim Beckschen Onlinegroßkommentar (BeckOGK), dem Münchner Kommentar bzw. dem Dr. Goeler Onlinekommentar zu diversen familien- und erbrechtlichen Vorschriften mit. Dr. Ackermann-Sprenger ist Interviewpartnerin für Nachrichtenmagazine und hält regelmäßig Vorträge, auch für gemeinnützige und wohltätige Organisationen.
Dr. Ackermann-Sprenger ist Wirtschaftsmediatorin (ausgebildet an der Steinbeiß-Hochschule), Zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Fachanwältin für Familienrecht (2003) und Erbrecht (2009).
      
Zu ihren Kompetenzen gehört auch die rechtliche Betreuung eingetragener Lebenspartnerschaften. Hier erarbeitet sie alle Arten von Verträgen und begleitet Adoptionen oder Aufhebungen.

Dr. Ackermann-Sprenger berät ferner betriebliche Versorgungsträger zu Fragen des Versorgungsausgleichs. Ihr Beratungsansatz ist auf eine bereichsübergreifende Gesamtlösung gerichtet, die zügig und ressourcenorientiert umsetzbar ist.    

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