(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 38
Mitgliedschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 39 Austritt aus dem Verein
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle