Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Vorherige
Vorherige Norm
(XXXX) §§ 15 bis 20
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle