Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 37
Berufung auf Verlangen einer Minderheit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 38 Mitgliedschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle