(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3 300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Wir machen als Kanzlei das, was andere auch machen – und eben viel mehr. Wir geben uns nicht mit dem zufrieden, was man von uns erwartet. Wir verstehen Recht nicht allein als Reaktion und in der Anwendung, sondern als gestalterische Kraft innerhalb eines Unternehmens. Kurzum: Die Kunst, mehr als nur zu vertreten.
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Als klassische Anwaltskanzlei und aufgrund unserer Genese in der "Genossenschaftlichen FinanzGruppe" bieten wir höchste rechtliche Expertise und Präzision in allen relevanten Rechtsgebieten. Dabei wollen wir als AWADO RAG aber die Kanzlei sein, die darüber hinaus geht.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Mit der Einführung des § 31a BGB hat der Gesetzgeber die ehrenamtliche Tätigkeit und damit das freiwillige und regelmäßig unentgeltliche Engagement in Vereinen gestärkt und geschützt. Die Regelung stellt klar, dass Organmitglieder und besondere Vertreter (§ 30 BGB) dem Verein nur für die Schäden haften, die sie bei der Wahrnehmung ihrer dem Verein gegenüber bestehenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Diese Haftungsprivilegierung gilt auch, wenn eine Vergütung für die Tätigkeit gewährt wird, die einen Betrag von jährlich höchstens EUR 820,00 nicht übersteigt.
§ 31a BGB wurde durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 (BGBl I 2009, 3161) eingeführt und trat am 03.10.2009 in Kraft. In der Folge wurde insbesondere die Obergrenze der Vergütung in § 31a I 1 BGB von ursprünglich EUR 500,00 mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013 auf EUR 720,00 und im Rahmen des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuern vom 30.03.2021 auf eine Obergrenze in Höhe von EUR 840,00 angepasst. Durch Art. 7 Steueränderungsgesetz vom 23.12.2025 wurde die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche von Organmitgliedern und besonderen Vertretern von Vereinen spürbar erhöht und auf die Obergrenze von EUR 3.300,00 angehoben. Diese Grenze orientiert sich am sogenannten Übungsleiterfreibertrag nach § 3 Nr. 16 S. 1 EstG. Hintergrund der Einführung des §
a) Organmitglieder und Besondere Vertreter
Die bis zum 28.03.2013 gültige Regelung zu § 31a BGB erfasste lediglich die Vorstandsmitglieder des Vereins. Dieses führte in der Praxis zur Frage, ob die Vorschrift auch auf andere Vereinsorgane zumindest entsprechend anwendbar sei. Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. (2021); § 31a Rn. 3 Mit der zum 29.03.2013 durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in Kraft getretenen Änderungen des § 31a BGB wurde klargestellt, dass die Privilegierung für Organmitglieder und besondere Vertreter (§ 30 BGB) insgesamt gilt, und nicht auf Vorstandsmitglieder begrenzt ist. Die Erweiterung ist damit zu begründen, dass Personen bei der Ausübung ihrer Vereinsämter mit vergleichbaren Haftungsrisiken konfrontiert werden, wie Vorstandsmitglieder.
Unter Organmitgliedern sind neben den Vorstandsmitgliedern (§ 26 BGB) z.B. die Mitglieder des erweiterten Vorstands oder aber die Mitglieder der durch die Satzung zusätzlich bestimmten Organe (z.B. Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder Kuratorium) zu fassen. Wichtig für die Gewähr der Haftungsprivilegierung ist, dass es sich um durch die Satzung bestimmte Organe handelt. Die Kompetenz des Organs muss sich unmittelbar aus der Vereinssatzung ergeben. Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. (2021); § 31a Rn. 4
Auch stellt die gültige Regelung klar, dass besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB dem Anwendungsbereich des § 31a BGB unterfallen. Die Ausführungen gelten damit auch für den besonderen Vertreter (§ 30 BGB).
b) Ehrenamtliche/unentgeltliche Tätigkeit
Das Gesetz begünstigt das ehrenamtlich handelnde Organmitglied. Dabei versteht der Gesetzgeber unter den Begriffen „Unentgeltlichkeit“ und „Ehrenamtlichkeit“ das Gleiche. Amtl. Begr., BT-Dr 16/13537 vom 20.06.2009 Unentgeltlich/ehrenamtlich bedeutet also, dass die Amtstätigkeit des Organmitglieds für den Verein nicht von einer Gegenleistung abhängt.
aa) Vergütung
Über § 31a I 1 2. Alt. BGB wird die Privilegierung auf Organmitglieder erweitert, die entgeltlich für den Verein tätig sind, diese Vergütung aber im Jahr den gesetzlich festgesetzten Höchstbetrag von bis zu EUR 3.300,00 nicht übersteigt. Das Organmitglied erhält zwar für seine Amtsausübung und den damit verbundenen Zeitaufwand bzw. die in die Amtsausübung investierte Arbeitskraft eine Vergütung. Dieses ist aber, solange die Obergrenze von EUR 3.300,00 nicht überschritten wird, für die Haftungsprivilegierung unschädlich.
Für die Feststellung der gesetzlichen Obergrenze ist die jeweils dem einzelnen Organmitglied gewährte Vergütung und nicht die den Organmitgliedern insgesamt gewährte Vergütung maßgeblich. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. (2023), § 31a BGB Rn. 14 Zudem ist auf das Kalenderjahr abzustellen, in dem die eine Haftung begründende Amtspflichtverletzung durch das Organmitglied begangen wurde.
Dem Tatbestandsmerkmal „Vergütung“ unterfallen sämtliche Geld- oder Sachleistungen, die ein Organmitglied für die Ausübung des Amtes vom Verein erhält. Die Kürzung von Mitgliedsbeiträgen oder gar die Befreiung ist nicht nur als Vergütung anzusehen, sondern stellt auch einen geldwerten Vorteil dar. MüKoBGB/Leuschner BGB § 31a Rn. 7
Der Ersatz tatsächlicher Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Amtsausübung stehen - ausführlicher zum Aufwand nachfolgend unter bb) -, ist nicht als Vergütung zu qualifizieren und steht daher der Unentgeltlichkeit nicht entgegen. BeckOK BGB/Schöpflin BGB § 31a Rn. 6
bb) Aufwand
Erstattet der Verein dem Organmitglied die diesem unmittelbar im Rahmen der Amtsausübung entstandenen Auslagen – z.B. Reise- und Fahrtkosten, Telefon- oder Portokosten, Kosten für die Verpflegung, eine Hotelübernachtung –, steht diese Erstattung dem Tatbestandsmerkmal der Unentgeltlichkeit und damit der Haftungsprivilegierung nach § 31a I 1 BGB grundsätzlich nicht entgegen.
Der Anspruch des Organmitglieds auf Erstattung der im Rahmen der Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ergibt sich aus § 670 BGB. Grundsätzlich ist für die Einordnung der vom Organmitglied erbrachten Aufwendungen als Auslagen kennzeichnend, dass diese nicht für die Amtstätigkeit oder den im Zusammenhang mit der Amtsausübung entstandenen Zeitaufwand und die investierte Arbeitskraft gewährt werden. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 21. Aufl. (2021), Rn. 288 Die für die Amtsausübung aufgebrachte Arbeitszeit ist grundsätzlich nicht als Aufwand anzusehen. Sauter/Schweyer/Waldner (o. Fußn. 13), Rn. 288 Soll diese entlohnt werden, geht das nur über die Gewähr einer Vergütung für das Organmitglied oder den besonderen Vertreter (§ 30 BGB).
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird in der Praxis regelmäßig ohne Rücksicht auf die konkret im Rahmen der Amtsausübung anfallenden Kosten und ohne Einzelnachweis der Belege eine Auslagenpauschale gewährt. Dieses ist grundsätzlich zulässig. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Pauschale in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Amtsausübung tatsächlich erforderlichen Aufwendungen steht. BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 Sollte dieses nicht der Fall sein, sind also die mit der Pauschale abzudeckenden Kosten geringer als die Pauschale oder sind die durch die Pauschale abgedeckten Kosten tatsächlich gar nicht angefallen, liegt eine verdeckte Vergütung vor. BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87
Für die Gewähr einer Auslagenpauschale ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung des Vereins zuständig, es sei denn die Satzung oder eine auf Grundlage der Satzung bestimmte Ordnung regelt die Zuständigkeit eines anderen Organs. Sauter/Schweyer/Waldner (o. Fußn. 13), Rn. 288
Damit ist festzuhalten, dass der Ersatz tatsächlicher Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Amtsausübung stehen und angemessen sind, nicht als Vergütung zu qualifizieren ist, und daher der Unentgeltlichkeit und in der Folge der Haftungsprivilegierung nicht entgegen steht. BeckOK BGB/Schöpflin BGB § 31a Rn. 6
c) Haftung
Das Organmitglied und der besondere Vertreter (§ 30 BGB) haftet dem Verein gegenüber gemäß § 31a I 1 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
aa) Vorsatz
Ein Organmitglied handelt vorsätzlich, wenn es weiß, dass es seine Pflicht verletzt und es diese Verletzung auch will oder wenn es mit der Pflichtverletzung rechnet und sie jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. (2022), § 276 Rn. 10 Dieses gilt so auch für die Handlung des besonderen Vertreters (§ 30 BGB).
bb) Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter (§ 30 BGB), wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 I 2 BGB). Dabei gilt ein objektiver Maßstab, das heißt die bei der Amtsausübung anzuwendende Sorgfalt richtet sich nach der Sorgfalt, die eine ordentliche, gewissenhafte und ihrer Aufgabe gewachsene Person in entsprechender Stellung anzuwenden pflegt. Gummert, in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. V, 2021, § 94 Rn. 14 Dabei handelt ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter (§ 30 BGB) fahrlässig, wenn er mit dem Eintritt eines schädigenden Ereignisses rechnet, aber sorgfaltswidrig darauf vertraut, dass der Schaden ausbleibt. Ebenso fahrlässig handelt derjenige, der den Eintritt des Schadens nicht vorhergesehen hat, ihn aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. (2022), § 276 Rn. 13
In Abhängigkeit von der Schwere des Vorwurfs unterscheidet man zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit.
(1) Einfache Fahrlässigkeit
Einfache Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn diejenige Sorgfalt verletzt wurde, die nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises zu beachten ist. Die Praxis verwendet synonym die Grade „leichte, einfache, unbewusste oder aber gewöhnliche Fahrlässigkeit“.
(2) Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt ist. Dieses ist insbesondere anzunehmen, wenn etwas nicht beachtet wurde, was jedem in der gegebenen Situation ohne Weiteres hätte einleuchten müssen BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 221–97 oder ganz nahe liegende und einfache Erwägungen unterblieben sind oder leichtfertig Bedenken übergangen wurden, die sich aufgrund typischer Anzeichen für die Gefährdung geradezu aufdrängen mussten. BGH, Urteil vom 05.02.1974 - VI ZR 195/72
d) Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten
Die Haftungsprivilegierung gilt für Schäden, die das Organmitglied oder der besondere Vertreter (§ 30 BGB) bei der Wahrnehmung seiner Amtstätigkeit verursacht hat. Dabei ist nicht nur die aktive Handlung des Organmitglieds, die zur Schädigung führt, relevant, sondern auch das Unterlassen einer gebotenen, erforderlichen oder notwendigen Handlung.
Die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB gilt für jeden Verein, egal welchen Zweck er verfolgt, und ob dieser gemeinnützig ist oder nicht. BT-Dr 16/10120 vom 13.08.2008Damit gilt die Privilegierung auch für den wirtschaftlichen Verein und über den Verweis in § 86 BGB grundsätzlich auch für Stiftungen.
Beim nicht rechtfähigen Verein - in der Praxis auch als nicht eingetragener Verein bezeichnet - verweist § 54 BGB auf die Anwendung der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit auf die §§ 705 ff. BGB. Vor diesem Hintergrund wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Privilegierung des § 31a BGB auf den nicht eingetragenen Verein nicht anwendbar sei. Pieper, WM 2011, 2213
Durch das zum 01.01.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) erfährt auch der §
BGH, Urteil vom 05.02.1974 - VI ZR 195/72
BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87
BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 221–97
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2015 AZ 12 W 1845/15
OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2018 - 10 U 893/16
Ehlers, NJW 2011, 2690
Pieper, WM 2011, 2211
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 21. Aufl. (2021)
Leuering/Keßler, NJW-Spezial 2017, S. 335
Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter (§ 30 BGB) einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast (§ 31a I 3 BGB). Das bedeutet, dass der Anspruchsteller, also derjenige, der gegenüber dem Organmitglied oder dem besonderen Vertreters (§ 30 BGB) einen Schaden geltend macht, beweisen muss, dass das Haftungsprivileg des § 31a I 2 BGB nicht greift. OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2018 - 10 U 893/16 Das bedeutet, dass es dem Verein obliegt zu beweisen, dass die Pflichtverletzung eines ehrenamtlich oder gegen geringe Vergütung tätigen Organmitglieds oder besonderen Vertreter (§ 30 BGB) vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Leuering/Keßler, NJW-Spezial 2017, S. 335
Die gesetzliche Haftungsprivilegierung des § 31a BGB für Organmitglieder und besondere Vertreter (§ 30 BGB) schafft einen sachgerechten Schutz für ehrenamtliches Engagement in Vereinen. Es trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, dass das Risiko der Haftung bei den Organmitgliedern liegt, die für ihre Amtstätigkeit für den Verein von diesem eine dem Aufwand, das zeitlichen Engagement und die Arbeitskraft berücksichtigende Vergütung erhalten. Wenn man den Schutz des Ehrenamtes im Verein vor einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme im Innenverhältnis ausweiten möchte, kann eine Regelung in die Satzung des Vereins aufgenommen werden, durch die über das Haftungsprivileg des § 31a I 1 BGB hinaus auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit bei der Amtstätigkeit des Organmitglieds und den besonderen Vertreter (§ 30 BGB) ausgeschlossen wird.